In einem medizinischen Notfall dürfen verheiratete Paare per Gesetz gesundheitliche Entscheidungen für ihren Ehepartner/ihre Ehepartnerin treffen. Dies regelt das sogenannte Ehegatten-Notvertretungsrecht (Paragraf 1358 Bürgerliches Gesetzbuch), welches ab dem 1. Januar 2023 in Kraft tritt und eine Vertretung des jeweils anderen Ehepartners für maximal sechs Monate umfasst. Beachten Sie jedoch, dass dieses Recht nicht die Vermögenssorge oder den Zugriff auf das Konto Ihres Ehepartners umfasst.
Für die gegenseitig Vertretung in medizinischen Angelegenheiten ist eine schriftliche Bestätigung durch die behandelnden Ärzte notwendig, die maximal sechs Monate lang gültig ist. Danach muss eine Betreuung durch das Betreuungsgericht eingesetzt werden, wenn der betroffene Ehepartner weiterhin nicht in der Lage ist, eigene Entscheidungen zu treffen.
Das Notvertretungsrecht wird seitens der Bundesnotarkammer kritisch gesehen. Verheiratete Paare sollten besser eine Vorsorgevollmacht vorliegend haben
Vorsorgevollmachten sind ein wichtiges Instrument, um die Betreuung im Ernstfall zu regeln, falls diese infolge von Krankheit, Unfall oder Alterung nicht mehr in der Lage sind, selbst Entscheidungen zu treffen. Viele bevollmächtigen ihre Ehe- oder Lebenspartner und -partnerinnen, aber auch erwachsene Kinder oder Freunde können eine Vorsorgevollmacht erhalten.
Informieren Sie sich gründlich über die verschiedenen Möglichkeiten und entscheiden Sie dann, ob eine Vorsorgevollmacht für Sie in Frage kommt.